Leistungen als Verfahrensbeiständin

Zahra Javaher Haghigihi

Ihre ,,Anwältin der Kinder“

Außergerichtlich Beratung

Sprechen Sie mich an, wir finden eine außergerichtliche Lösung für Ihre Situation.

Verfahrensbeistand

Was ist ein Verfahrensbeistand und wie kann ich Ihnen helfen?

Außergerichtliches Beratungsangebot

Eine gerichtliche Auseinandersetzung kann viel Geld, Kraft und Zeit kosten. Die Kinder werden zudem mehrfach interviewt und weiter in Loyalitätskonflikte reingezogen, da sie oftmals mit schwierigen Fragen konfrontiert werden. Für Entscheidungen, die ihre gemeinsamen Kinder betreffen, sind Eltern vorrangig verantwortlich diese gemeinsam zu treffen. Mit einer außergerichtlichen Einigung ersparen sie sich viele Nachteile und können trotzdem ihr gewünschtes Ziel selbstbestimmt erreichen.

In meiner Tätigkeit als Verfahrensbeistand habe ich bei hunderten von familienrechtlichen Verfahren bei der Umsetzung von Umgangs-, Sorgerechtsregelungen mitgewirkt und kenne daher die wichtigen Faktoren, die zu einem harmonischen Miteinander führen. Dabei wird jede Regelung individuell auf Sie zugeschnitten, in der möglichst alle Wünsche aber auch mit einfließen dürfen. Sprechen Sie mich an, wir finden eine außergerichtliche Lösung.

Verfahrensbeistand

Als „Anwältin der Kinder“ verleihe ich dem im Verfahren betroffenen Kind eine Stimme und wahre seine Interessen und Rechte vor dem Gericht, was sich schließlich im richterlichen Beschluss niederlässt. Um die Interessen des Kindes so authentisch wie möglich ermitteln zu können, muss zunächst ein vertrauensvoller Rahmen geschaffen werden. Daher begegne ich allen Beteiligten stets mit Achtung, Wertschätzung und viel Verständnis, so dass eine gute Basis für eine konstruktive Problembewältigung entstehen kann.
Ich vereinbare mit den Eltern Hausbesuche, um das Kind in seiner vertrauten Umgebung zu so unbelastet wie möglich erleben und ggf. sprechen zu können. Je nach Fall vereinbare ich zusätzlich Hausbesuche, bei denen ich die Interaktion mit weiteren Bezugspersonen, wie z.B. dem Umgangssuchenden Elternteil, erleben und beurteilen kann.

Meine Arbeit als Verfahrensbeistand

Als „Anwältin der Kinder“ verleihe ich dem im Verfahren betroffenen Kind eine Stimme und wahre seine
Interessen und Rechte vor dem Gericht, was sich schließlich im richterlichen Beschluss niederlässt.

Welche Aufgabe hat der Verfahrensbeistand

Ich als Verfahrensbeiständin habe die Aufgabe, das Interesse des Kindes festzustellen und im Gericht zur Geltung zu bringen. Als „Anwältin der Kinder“ verleihe ich dem im Verfahren betroffenen Kind eine Stimme und wahre seine
Interessen und Rechte vor dem Gericht, was sich schließlich im richterlichen Beschluss niederlässt.

Wie arbeite ich als Ihre Verfahrensbeistädin?

Um die Interessen des Kindes so authentisch wie möglich ermitteln zu können, muss zunächst ein vertrauensvoller Rahmen geschaffen werden. Daher begegne ich allen Beteiligten stets mit Achtung, Wertschätzung und viel Verständnis, so dass eine gute Basis für eine konstruktive Problembewältigung entstehen kann.

Wie ist der Ablauf?

Ich vereinbare mit den Eltern Hausbesuche, um das Kind in seiner vertrauten Umgebung zu so unbelastet wie möglich erleben und ggf. sprechen zu können. Je nach Fall vereinbare ich zusätzlich Hausbesuche, bei denen ich die Interaktion mit weiteren Bezugspersonen, wie z.B. dem Umgangssuchenden Elternteil, erleben und beurteilen kann.

Warum Sie mich als Verahrenbeiständin wählen sollten?

Meine gut strukturierte und gezielte Arbeitsweise erlauben mir, das soziale Umfeld, die unterschiedlichen Perspektiven der einzelnen Beteiligten und die Ressourcen der Familie in kurzer Zeit fachgerecht einzuschätzen sowie eine Lösung -im Sinne des Kindes- zu ermitteln.
Meine fachliche Einschätzung und Empfehlung trage in schriftlicher und mündlicher Form an das Gericht heran, so dass eine bestmögliche Urteilsfindung -im Sinne des Kindes- erleichtert wird.

Welche zusätzlichen Maßnahmen ergreife ich?

Es können auch weitere Gespräche mit öffentlichen Institutionen wie Kindergarten, Schule, Ärzte oder Therapeuten erforderlich sein, die ich aber vorab mit Ihnen als Sorgeberechtige abspreche. Das Gespräch mit dem Kind führe ich altersentsprechend mit viel Einfühlvermögen, wobei jede
Aufmerksamkeit auf einen möglichst unbelasteten Verlauf gerichtet ist. Bei Kindern, die noch nicht sprechen können oder nicht sprechen wollen, kommen die alle non-verbalen Mitteilungen des Kindes zum Tragen. Ich bin für das im Verfahren betroffene Kind während des gesamten Verfahrens
Ansprechperson, d.h. dass ich das Kind über den Verfahrensgegenstand kindgerecht aufkläre, es auf
eine mögliche gerichtliche Kindesanhörung vorbereite und begleite. Auch die Nachbesprechung des Verfahrens kann von mir an das Kind adäquat herangetragen werden.

Rechtliche Grundlagen

Im Jahr 1992 hat die Bundesrepublik Deutschland die UN-Kinderrechtskonvention ratifiziert. Sie garantiert jedem Kind ein Recht auf Schutz, Förderung und Beteiligung. 

Im Jahr 1998 ist im Rahmen der Kindschaftsrechtsreform der Verfahrenspfleger gem. § 50 FGG („Anwalt des Kindes“) in Kraft getreten. Seit dem 01.09.2009 tritt nach der Reform des Familiengesetzverfahrens (FamFG) der Verfahrensbeistand anstelle des Verfahrenspflegers ein. 

Das Gericht kann (§ 158 FamFG) bei Kindschaftssachen einen Verfahrensbeistand bestellen, der die eigenständigen Interessen des Kindes oder des Jugendlichen vor dem Gericht wahrnimmt. Als Kindschaftssachen bezeichnet man die Verfahren, die die elterliche Sorge, das Umgangsrecht, die Kindesherausgabe, die Vormundschaft, die Pflegschaft oder die Genehmigung der feiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen (§ 1631b§ 1800 und § 1915 des BGB) betreffen.

Es ist die Hauptaufgabe des Verfahrensbeistands das Kind in Augenschein zu nehmen und wenn möglich, es zu sprechen und sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Vor allem geht es geht darum, sowohl den Willen als auch das objektive Interesse des Kindes (das Kindeswohl) festzustellen. Sofern dem Verfahrensbeistand zusätzlich Aufgaben (§ 158 Abs. 4 S. 3 FamFG) übertragen wurden, führe dieser auch Gespräche mit den Eltern, weiteren Bezugspersonen oder Institutionen, wie z.B. Kindergärten, Schulen oder medizinisches Fachpersonal. 

Die aus den Gesprächen gewonnen Informationen trägt der Verfahrensbeistand samt seiner abschließenden Empfehlung durch einen schriftlichen Bericht oder durch eine mündliche Stellungnahme an das Gericht heran, um das Interesse und die Rechte des Kindes vor Gericht geltend zu machen.

Der Verfahrensbeistand nimmt an der gerichtlichen Kindesanhörung, sowie an der mündlichen Verhandlung teil und wirkt am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung mit. Die betroffenen Kinder nehmen in der Regel, zu ihrem eigenen Schutz, nicht an der mündlichen Verhandlung teil, dürfen jedoch ab 14 Jahren selbst darüber entscheiden.

Der Verfahrensbeistand ist Beteiligter im Verfahren. Dies bedeutet auch, dass dem Verfahrensbeistand Rechte und Pflichten eines Beteiligten zukommen, daher bin ich u.a. berechtigt eigene Anträge -im Sinne des Kindes- zu stellen oder ggf. Rechtsmittel beim zuständigen Oberlandesgericht einzulegen (§ 158b Abs. 3 FamFG).

Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichwohl ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.

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